Logo-Bild Logo-Grafik
Pfeil

Übernahme der Kosten einer außervertraglichen Psychotherapie – Was ist das?

Im Rahmen meiner Privatpraxis kann die Therapie neben Privatversicherten und Selbstzahlern ebenfalls von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen im so genannten Kostenerstattungsverfahren* abgerechnet werden. Falls Sie bei anderen Psychotherapeuten länger als 8 Wochen auf den Beginn Ihrer Therapie warten müssen, es aber für Sie zum jetzigen Zeitpunkt wichtig und notwendig ist, eine psychotherapeutische Behandlung unmittelbar zu beginnen, können Sie die Übernahme der Kosten einer außervertraglichen Psychotherapie bei Ihrer Krankenkasse beantragen.

Warum gibt es das Kostenerstattungsverfahren?

Mit der Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten erhält man als Psychotherapeut von staatlicher Seite die Genehmigung, Patienten psychotherapeutisch zu behandeln. Um die Therapie über die gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können, benötigt der Therapeut jedoch eine Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung, einen sogenannten Kassensitz. Für Marburg gibt es jedoch eine bestimmte Anzahl, staatlich festgesetzter Kassenzulassungen, die gegenwärtig erreicht ist. Eine Folge dieser Begrenzung ist, dass Therapeuten, die eine Praxis eröffnen, ungeachtet der gleichen Qualifikation (Approbation und Eintrag in das Facharztregister), keinen Kassensitz erhalten. Derzeit bestehen für Patienten lange Wartezeiten auf einen Behandlungsplatz. Da diese langen Wartezeiten (z.T. bis zu einem halben Jahr) dem Patienten nicht in jedem Fall zumutbar sind, erlaubt der Gesetzgeber das Kostenerstattungsverfahren nach § 13,3 SGB V, also eine Therapie auch bei Therapeuten, die gegenwärtig keinen Kassensitz haben.

* Mit Kostenerstattungsverfahren ist jedoch nicht die für alle Versicherten geltende generelle Wahlmöglichkeit zwischen Kostenerstattung und Sachleistung (gemäß § 13 Abs. 2 SGB V) gemeint, die im Rahmen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) eingeführt wurde.

 


Ψ